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§ 24 LVR 2014

Fassungen
11.12.2014 bis 14.03.2017 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute15.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 17/2025
§ 2421.05.202014.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 174/2020
§ 2401.01.201920.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 2415.03.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 2411.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

14.03.2017danach: BGBl. II Nr. 68/2017

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 Litera c, zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges. In kontrollierten Lufträumen kommen die Flughöhen nach SERA.5005 Litera c, Ziffer 5, zu tragen. Diese dürfen außer bei Start und Landung nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3,Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 Litera c, Ziffer 3, umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Schlagworte

Ambulanzflug

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165936