Rechtstracker.at

§ 29 LVR 2014

Fassungen
11.12.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.201911.08.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2022
§ 2911.12.201431.12.2018 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. II Nr. 357/2018

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften

Notsender

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg – soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird – grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Kein Notsender ist erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,
    2. Ziffer 2
      Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Kunstflugräume),
    3. Ziffer 3
      Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,
    4. Ziffer 4
      Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und
    5. Ziffer 5
      Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.
  3. Absatz 3,Über die Fälle des Absatz 2, hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.

Schlagworte

Suchdienst, Hängegleiter

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165941