Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Sonderverfahren
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß Paragraph 26, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden. (2)Absatz 2,Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß Paragraph 145 a, Absatz 4, LFG festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Dokumentnummer
NOR40165952