Rechtstracker.at

§ 43 LVR 2014

Fassungen
11.12.2014 bis 14.03.2017 — BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 357/2018
§ 4315.03.201731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 68/2017
§ 4311.12.201414.03.2017 BGBl. II Nr. 297/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

11.12.2014BGBl. II Nr. 297/2014

Außerkrafttretensdatum

14.03.2017danach: BGBl. II Nr. 68/2017

Abkürzung

LVR 2014

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Art der Luftraumreservierung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des Paragraph 119, LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen als Flugverkehrsdienststelle durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).
  2. Absatz 2,In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.
  3. Absatz 3,Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß Paragraph 42, Ziffer eins bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.
  4. Absatz 4,Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Absatz 3, LFG festzulegen.

Schlagworte

Einflug, Ausflug

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165955