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Fassungen
ab 01.01.2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 92/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014an diesem Tag: BGBl. I Nr. 101/2014

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.
  2. Absatz 2,Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Absatz eins, genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.

Schlagworte

Willensbildung, Kausalgerichtsbarkeit, Enthebung, Kleiner Senat

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40166285