Rechtstracker.at

§ 7g AVRAG

Fassungen
01.01.2015 bis 13.08.2015 — BGBl. I Nr. 94/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7g14.08.201531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 113/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 7g01.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 94/2014
§ 7g01.05.201131.12.2014 BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 94/2014

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015danach: BGBl. I Nr. 113/2015

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

Paragraph 7 g,

  1. Absatz eins,Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in
    1. Ziffer eins
      dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder
    2. Ziffer 2
      dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen,
    nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3, bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  3. Absatz 3,Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, zu informieren.

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40166404