Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 426/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 336/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausnahmen
§ 17.Paragraph 17,
Abweichend von den §§ 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, auf die die Verfahren der §§ 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (§ 1) gestatten. Abweichend von den Paragraphen 15 und 16 kann vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in begründeten Fällen für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, auf die die Verfahren der Paragraphen 15 und 16 nicht angewandt wurden, unter Wahrung des Zieles des Kesselgesetzes (Paragraph eins,) gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Dokumentnummer
NOR40166485