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§ 17 KGAV

Fassungen
16.12.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 348/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201531.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 348/2014 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2018
§ 1716.12.201431.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 348/2014
§ 1701.12.201215.12.2014 BGBl. II Nr. 374/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

16.12.2014BGBl. II Nr. 348/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

KGAV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

3. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innendienst

Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innendienst

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst (v4) gliedert sich in zwei – etwa gleich lange – Lehrgangsteile, zwischen denen die praktische Verwendung (Absatz 4,) zu absolvieren ist.
  2. Absatz 2,Das Ende des zweiten Lehrgangsteils bildet ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen vor der kommissionellen Prüfung.
  3. Absatz 3,Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz eins und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (Paragraph 18,) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
  6. Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
    1. Ziffer eins
      Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
    2. Ziffer 2
      Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,; oder
    3. Ziffer 3
      Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder
    4. Ziffer 4
      ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,; oder
    5. Ziffer 5
      Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
  7. Absatz 7,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände – soweit sie für den Gerichtsvollzieher/innendienst von Bedeutung sind – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.

Schlagworte

Gerichtsvollzieherdienst, Gerichtsvollzieherinnendienst

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20008052

Dokumentnummer

NOR40166578