Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Unterabschnitt – Gerichtsvollzieher/innendienst
Ausbildungslehrgang für den Gerichtsvollzieher/innendienst
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst (v4) gliedert sich in zwei – etwa gleich lange – Lehrgangsteile, zwischen denen die praktische Verwendung (Abs. 4) zu absolvieren ist.Die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieher/innendienst (v4) gliedert sich in zwei – etwa gleich lange – Lehrgangsteile, zwischen denen die praktische Verwendung (Absatz 4,) zu absolvieren ist.
(2)Absatz 2,Das Ende des zweiten Lehrgangsteils bildet ein Wiederholungskurs im Ausmaß von drei Ausbildungstagen vor der kommissionellen Prüfung.
(3)Absatz 3,Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.Soweit dies zweckmäßig und im dienstlichen und didaktischen Interesse gelegen ist, kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für einen Lehrgang erforderlichenfalls auch eine von Absatz eins und 2 abweichende Gliederung und Abfolge festgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (§ 18) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 150 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu etwa einem Drittel in einer Exekutionsabteilung eines Bezirksgerichts und zu etwa zwei Dritteln im Gerichtsvollzieher- und Gerichtsvollzieherinnendienst zurückzulegen. Für die Zulassung zur Gerichtsvollzieher/innenprüfung (Paragraph 18,) muss zumindest die Hälfte der praktischen Verwendung absolviert sein. Eine vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang absolvierte praktische Verwendung kann von der (nachgeordneten) Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 110 Arbeitstagen eingerechnet werden.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungslehrgänge sind nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der für den mittleren Dienst vorgesehenen einjährigen Ausbildungsphase ablegen kann.
(6)Absatz 6,Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist eine erfolgreich abgeschlossene
Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 (Kanzleidienst) nach der vorliegenden Verordnung; oder
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,; oder Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oderGrundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897; oder‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,; oder Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (§ 30 BDG 1979) angesehen wird.Grundausbildung, die von der nachgeordneten Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz als gleichwertig (Paragraph 30, BDG 1979) angesehen wird.
(7)Absatz 7,Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 3 angeführten Gegenstände – soweit sie für den Gerichtsvollzieher/innendienst von Bedeutung sind – im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.
Schlagworte
Gerichtsvollzieherdienst, Gerichtsvollzieherinnendienst
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
NOR40166578