Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008;die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2008,; die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010;die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2010,; die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), BGBl. II Nr. 93/2007;die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,; die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007.die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,.
(3)Absatz 3,Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach § 30 BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:Es ersetzen (unbeschadet allfälliger weiterer Anrechnungsmöglichkeiten nach Paragraph 30, BDG 1979) insbesondere folgende erfolgreich abgeschlossene Grundausbildungen die jeweiligen Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung:
Kanzleidienst (v4):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2008; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2008,; oder Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987; oderGrundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987,; oder ‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.‚erste Kanzleiprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,.
Kanzleifachdienst (v3):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 482/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2010; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2010,; oder Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften (BGBl. Nr. 182/1987); oderGrundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987,); oder ‚Grundbuchsführerprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung BGBl. Nr. 518/1979.‚Grundbuchsführerprüfung’ nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,, oder Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,.
Gerichtsvollzieher/innendienst (v4):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), BGBl. II Nr. 93/2007; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherdienst in der Entlohnungsgruppe v4 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,; oder Gerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1/1924; oderGerichtsvollzieherprüfung nach der Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Prüfung zur Erlangung eines Dienstpostens des Zwangsvollstreckungsdienstes, JABl. Nr. 1 aus 1924,; oder
in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1/1924 abgelegte Grundausbildung (§ 9 Abs. 3 BGBl. II Nr. 93/2007).in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis einschließlich 30. April 2007 unter sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung JABl. Nr. 1 aus 1924, abgelegte Grundausbildung (Paragraph 9, Absatz 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2007,).
Gerichtsvollzieher/innenfachdienst (v3):
Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), BGBl. II Nr. 94/2007; oderGrundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz für den Gerichtsvollzieherfachdienst in der Entlohnungsgruppe v3 (Gerichtsvollzieher-Ausbildungsverordnung-v3), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,; oder Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 507/1973, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973,, mit der die Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung geregelt werden.
(4)Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten und Ausbildungen anzurechnen (§ 30 BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Z 3.20 der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten sowie Ausbildungskurse, Kursteile und Ausbildungsmodule sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Praxiszeiten und Ausbildungen anzurechnen (Paragraph 30, BDG 1979). An gesetzlichen Überstellungsvoraussetzungen (wie beispielsweise den Bestimmungen der Ziffer 3 Punkt 20, der Anlage 1 zum BDG 1979) tritt dadurch keine Änderung ein. Bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(5)Absatz 5,Soweit nach den im Abs. 1 genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.Soweit nach den im Absatz eins, genannten Regelungen Prüfungskommissionen eingerichtet wurden, gelten diese bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode als Prüfungskommissionen nach der vorliegenden Verordnung bestellt.
(6)Absatz 6,§ 16a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2013 tritt mit 1. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem JSC betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung des ZAC besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll.Paragraph 16 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2013, tritt mit 1. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem JSC betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung des ZAC besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll. (7)Absatz 7,§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 bis 7 und 10, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 1 bis 3 und 7, § 18 Abs. 1 und 8 sowie § 25 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Anpassungen sind, mit Kundmachung, auch auf alle bisherigen und auf laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge anzuwenden.Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins bis 7 und 10, Paragraph 16, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Anpassungen sind, mit Kundmachung, auch auf alle bisherigen und auf laufende Grundausbildungen und Grundausbildungslehrgänge anzuwenden.
Schlagworte
Schlussbestimmung, Gerichtsvollzieherdienst, Gerichtsvollzierherinnendienst, Gerichtsvollzieherin
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40166582