Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
VI. Hauptstückrömisch sechs. Hauptstück
Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen in Strafsachen
Erster Abschnitt
Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Voraussetzungen
§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens von einer Justizbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde zum Schutz einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder in das Inland verlegen will, eine Schutzmaßnahme angeordnet und auf deren Grundlage eine Europäische Schutzanordnung erlassen, so wird diese über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaates nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland anerkannt, und es werden die nach österreichischem Recht in einem vergleichbaren Fall zulässigen Anordnungen zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person erteilt.
(2)Absatz 2,Schutzmaßnahmen im Sinne von Abs. 1 sind:Schutzmaßnahmen im Sinne von Absatz eins, sind:
das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete in bzw. an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;
das Verbot oder die Regelung der jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post, Telefax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person; und
das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Weisung ähnlichen Inhalts.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40166642