Rechtstracker.at

§ 32d GOG-NR

Fassungen
01.01.2015 bis 30.11.2021 — BGBl. I Nr. 99/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32d heute01.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 178/2021
§ 32d01.01.201530.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 32d15.09.199631.12.2014 § → § BGBl. Nr. 438/1996
§ 32d15.09.199314.09.1996 BGBl. Nr. 569/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021danach: BGBl. I Nr. 178/2021

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 d,

  1. Absatz eins,Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 b, gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.
  2. Absatz 2,Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden grundsätzlich einmal im Vierteljahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.
  3. Absatz 3,Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
  4. Absatz 4,Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, geheim gemäß Paragraph 37 a, Absatz 4, Die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
  5. Absatz 5,Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Unterausschuß als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Artikel 75, B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Unterausschuß durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Obmann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166721