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§ 29 UmgrStG

Fassungen
30.12.2014 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 105/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2915.08.201528.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 118/2015
§ 2930.12.201414.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 2924.05.200729.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 2931.12.200423.05.2007 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 2921.08.200330.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2910.01.199820.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 9/1998
§ 2901.12.199309.01.1998 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 2931.12.199130.11.1993 BGBl. Nr. 699/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

30.12.2014BGBl. I Nr. 105/2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 118/2015

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

zu Absatz eins, Ziffer 2 a, :, zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil (= Anlage eins,) Ziffer 27, Litera a

Text

Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für der Bewertung des Betriebsvermögens in der Teilungsbilanz gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 5, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Teilung zu Buchwerten (Buchwertteilung) ist nur zulässig, wenn für die weitere Gewinnermittlung Vorsorge getroffen wird, daß es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Die dafür bei den Nachfolgeunternehmern eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem dem Teilungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
    3. Ziffer 2 a
      Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, ist ein gesonderter Ausgleichsposten im Sinne der Ziffer 2, zu bilden. Dieser ist zum besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen. Abweichend davon kann, wenn am Teilungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre, Grund und Boden zur Gänze mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden. Dies ist im Teilungsvertrag festzuhalten.
    4. Ziffer 3
      Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
    5. Ziffer 4
      Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.
  2. Absatz 2,Sind im Hinblick auf die Wertverhältnisse des übertragenen Vermögens Ausgleichszahlungen erforderlich, dürfen sie ein Drittel des Wertes des empfangenen Vermögens des Zahlungsempfängers nicht übersteigen.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40166756