Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, ist ein gesonderter Ausgleichsposten im Sinne der Z 2 zu bilden. Dieser ist zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit. c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen. Abweichend davon kann, wenn am Teilungsstichtag § 30 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre, Grund und Boden zur Gänze mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden. Dies ist im Teilungsvertrag festzuhalten.Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, ist ein gesonderter Ausgleichsposten im Sinne der Ziffer 2, zu bilden. Dieser ist zum besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, oder Paragraph 30 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen. Abweichend davon kann, wenn am Teilungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre, Grund und Boden zur Gänze mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden. Dies ist im Teilungsvertrag festzuhalten.