Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 240aParagraph 240 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden (vgl. § 343 Abs. 44).Ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2014 erfolgte Einbehaltungen anzuwenden vergleiche Paragraph 343, Absatz 44,).
Text
§ 240a.Paragraph 240 a,
Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990. Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 94, Ziffer 2, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
NOR40166807