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§ 20 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute17.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 112/2024
§ 2029.05.202116.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 2001.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt des Abwicklungsplans

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Erstellung des Abwicklungsplans zeigt die Abwicklungsbehörde alle wesentlichen Abwicklungshindernisse auf und erläutert, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist, die relevanten Maßnahmen, mit denen diese Hindernisse nach Maßgabe des zweiten Hauptstücks beseitigt werden können.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des 1. Abschnitts sind im Abwicklungsplan Optionen für die Anwendung der im 3., 4. und 5. Hauptstück des 4. Teils dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Abwicklungsinstrumente und -befugnisse auf das jeweilige Institut darzulegen.
  3. Absatz 3,Im Abwicklungsplan sind relevante Szenarien zu berücksichtigen, unter anderem auch die Fälle, in denen das Ausfallereignis idiosynkratischer Natur ist oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt. Im Abwicklungsplan darf nicht von folgenden Maßnahmen ausgegangen werden:
    1. Ziffer eins
      der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
    2. Ziffer 2
      einer Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
    3. Ziffer 3
      einer Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.
  4. Absatz 4,Im Abwicklungsplan ist zu analysieren, wie und wann ein Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann, und es sind die Vermögenswerte aufzuzeigen, die voraussichtlich als Sicherheiten in Betracht kommen.
  5. Absatz 5,Der Abwicklungsplan hat jedenfalls, soweit möglich mitsamt quantifizierten Angaben, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
    2. Ziffer 2
      eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    3. Ziffer 3
      Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
    4. Ziffer 4
      eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
    5. Ziffer 5
      eine detaillierte Darstellung der gemäß Absatz eins und Paragraph 27, vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung etwaiger gemäß Paragraph 29, verlangter Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der gemäß Paragraph 27, vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;
    7. Ziffer 7
      eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
    8. Ziffer 8
      eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen, durch die gewährleistet wird, dass die gemäß Paragraph 21, beizubringenden Informationen auf dem aktuellen Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;
    9. Ziffer 9
      Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von Folgendem ausgegangen werden darf:
      1. Litera a
        Der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß Paragraph 123, vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus, oder
      2. Litera b
        Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank oder
      3. Litera c
        Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze;
    10. Ziffer 10
      eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen möglichen Szenarien und der Zeithorizonte angewandt werden könnten;
    11. Ziffer 11
      Erläuterungen zu kritischen gegenseitigen Abhängigkeiten;
    12. Ziffer 12
      eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungsverkehrs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen und eine Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;
    13. Ziffer 13
      eine Analyse der Auswirkungen des Plans für die Mitarbeiter des Instituts einschließlich einer Bewertung damit verbundener Kosten und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Einführung von Verfahren zur Konsultation des Personals während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nationalen Systeme zum Dialog mit Sozialpartnern;
    14. Ziffer 14
      einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
    15. Ziffer 15
      die Mindestanforderungen für die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, erforderlichen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;
    16. Ziffer 16
      gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Instrumente der Gläubigerbeteiligung sowie gegebenenfalls einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus;
    17. Ziffer 17
      eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;
    18. Ziffer 18
      gegebenenfalls Stellungnahmen des Instituts zum Abwicklungsplan.
      Die Informationen gemäß Ziffer eins, sind dem betroffenen Institut offenzulegen.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde kann von einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb deren das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen; dabei sind auf alle Institute und alle Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 dieselben Fristen anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde kann beschließen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten gemäß Paragraph 2, Ziffer 99, festzulegen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der sonstigen Informationsrechte der FMA.

Schlagworte

Abwicklungsbefugnisse, Zahlungsverkehrsdienst

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166968