Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen hat sie an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, zu übermitteln.Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und der EBA im Einklang mit Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen hat sie an das EU-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Bericht gemäß Abs. 1 sindIm Bericht gemäß Absatz eins, sind
wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe zu analysieren,
Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des Instituts zu beurteilen, und
Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Z 1 zu beseitigen.Empfehlungen für angemessene Maßnahmen zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse gemäß Ziffer eins, zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts gemäß Abs. 1 Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.Das EU-Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz eins, Stellung nehmen und der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden können. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, über die vorgeschlagenen Maßnahmen oder darüber, dass das EU-Mutterunternehmen innerhalb der Frist von vier Monaten keine Maßnahmen vorgeschlagen hat.
(4)Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend
die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,
soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Abs. 3 vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Abs. 2 Z 3 verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Absatz 3, vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Absatz 2, Ziffer 3, verlangten Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, das eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des § 29 Abs. 6 auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.Bei der Entscheidung sollen die möglichen Auswirkungen solcher Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, berücksichtigt werden. In der Entscheidung kann vorgesehen werden, das eine oder mehrere Maßnahmen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 6, auf Ebene einzelner Gruppenunternehmen oder in Bezug auf die Gruppe insgesamt angeordnet werden. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA gemäß Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung gemäß Abs. 4 ist nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des Berichts gemäß Abs. 1 oder, gegebenenfalls, spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens gemäß Abs. 3 zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.Die Entscheidung gemäß Absatz 4, ist nach Ablauf von vier Monaten nach Übermittlung des Berichts gemäß Absatz eins, oder, gegebenenfalls, spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EU-Mutterunternehmens gemäß Absatz 3, zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 4 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Abs. 7, alleine über die Anwendung der Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 6 auf Gruppenebene zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 4, vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 7,, alleine über die Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, auf Gruppenebene zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf der viermonatigen Frist die EBA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in § 29 Abs. 6 Z 7, 8 oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 6 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gemäß Abs. 5 gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Abs. 2 zu entscheiden.Hat eine der Abwicklungsbehörden vor Ablauf der viermonatigen Frist die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7, 8, oder 11 genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 6 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 6, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gemäß Absatz 5, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alleine gemäß Absatz 2, zu entscheiden.
(8)Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40166978