Rechtstracker.at

§ 31 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 3101.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Ist die Abwicklungsbehörde die für in Österreich niedergelassene Tochterunternehmen der Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Paragraph 30, Absatz 5, festgelegten Frist gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der übrigen zuständigen Aufsichtsbehörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen betreffend
    1. Ziffer eins
      die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse, und,
    2. Ziffer 2
      soweit erforderlich, die Bewertung der von dem EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 18, Absatz 3, der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zum Abbau der bestehenden Hindernisse.
    Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsame Entscheidung den Tochterunternehmen mitzuteilen, die ihrer Zuständigkeit unterfallen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Absatz eins, die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 7, 8, oder 11 genannten Angelegenheiten befassen.
  3. Absatz 3,Kommt es innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, alleine über geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 29, Absatz 6, zu entscheiden, die von in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe auf Einzelebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Österreich niedergelassenen Tochterunternehmen der Gruppe und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, mit einer der in Artikel 17, Absatz 5, Litera g, h, oder k der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die Frist gemäß Absatz eins, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde alleine gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, befasst werden.
  5. Absatz 5,Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz eins und Entscheidungen gemäß Artikel 18, Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166979