Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
4. Hauptstück
Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente
Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Liegen bei einem Institut oder einem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:Liegen bei einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52, oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 71, vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 72 und des Paragraph 88, anzuordnen, dass:
zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 umgewandelt werden undzur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 umgewandelt werden und
zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.
(2)Absatz 2,Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des Paragraph 74, Absatz eins, das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40167018