Rechtstracker.at

§ 87 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 8701.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausgleichsbeiträge des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Beschließt die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschließen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Ausgleichsbeitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 leisten, um:
    1. Ziffer eins
      alle Verluste, die nicht von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, wieder auf null zu bringen, oder
    2. Ziffer 2
      Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu rekapitalisieren.
  2. Absatz 2,Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf den gemäß Absatz eins, genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden ist und
    2. Ziffer 2
      der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 vH der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in den Paragraphen 54 bis 57 vorgesehenen Bewertung – nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Der Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Absatz eins, kann wie folgt finanziert werden:
    1. Ziffer eins
      Durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und EU-Zweigstellen gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurde und
    2. Ziffer 2
      durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge gemäß Paragraph 127, aufgebracht werden kann.
    Falls die Beträge gemäß Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, kann der Ausgleichsbeitrag durch Beträge aufgebracht werden, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Paragraph 128, stammen.
  4. Absatz 4,Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, Ziffer 2, festgelegte Obergrenze von 5 vH erreicht worden ist und
    2. Ziffer 2
      alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
    Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus – sofern die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 erfüllt sind – einen Ausgleichsbeitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Paragraph 126, aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Ausgleichsbeitrag gemäß Absatz 4, leisten, wenn
    1. Ziffer eins
      der in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Ausgleichsbeitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 vH der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 entspricht;
    2. Ziffer 2
      der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ohne Berücksichtigung der Beiträge zu einer Einlagensicherungseinrichtung) gemäß Paragraph 126, aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 vH der gesicherten Einlagen aller im Inland zugelassenen Kreditinstitute verfügt und
    3. Ziffer 3
      das betroffene Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 900 Mrd. Euro verfügt.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167035