Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 99Paragraph 99
Text
Anwendung von Instrumenten des FinStaG
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden.Wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität unabdingbar ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Grundlage und nach Maßgabe des Finanzmarktstablilitätsgesetzes – FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegt. Dies ist nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden. (2)Absatz 2,Die Anwendung von Maßnahmen nach dem FinStaG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung vorliegen und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen nach Anhörung der Oesterreichische Nationalbank und der FMA im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern, oder
der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oderder Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine außerordentliche Liquiditätshilfe der Zentralbank gewährt wurde, oder
der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 FinStaG gewährt wurde.der Bundesminister für Finanzen und die Abwicklungsbehörde stellen im Einvernehmen fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuvor bereits eine Maßnahme gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG gewährt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015
Dokumentnummer
NOR40167047