Rechtstracker.at

§ 104 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 98/2021
§ 10401.01.201528.05.2021 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 98/2021

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einhaltung des Mindestbetrags durch vertragliche Instrumente

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Bei der Festlegung der Höhe des Mindestbetrags gemäß den Paragraphen 100 bis 103 kann vorgesehen werden, dass der Mindestbetrag auf konsolidierter Basis oder auf Einzelbasis teilweise durch Instrumente mit einer vertraglichen Gläubigerbeteiligungsklausel zu erfüllen ist.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung auf den Mindestbetrag gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn das Instrument
    1. Ziffer eins
      eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es im Fall, dass die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf das betreffende Institut anwendet, im erforderlichen Maß herabgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden und
    2. Ziffer 2
      einer verbindlichen Nachrangvereinbarung unterliegt, wonach es im Fall eines Konkursverfahrens gegenüber anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten – mit Ausnahme anderer vertraglicher Instrumente im Sinne dieser Bestimmung – zurückerstattet werden darf.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167052