Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Text
Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 100, Absatz eins und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, einhalten.
(2)Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016
Dokumentnummer
NOR40167053