Rechtstracker.at

§ 114 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
§ 11401.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

7. Hauptstück
Verfahren

Mitteilungspflichten

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Fällt ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 der Einschätzung der Geschäftsleiter zufolge gemäß Paragraph 51, aus oder droht es auszufallen, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle gemäß Absatz eins, eingegangen Mitteilungen und über alle Krisenpräventionsmaßnahmen sowie sonstige für die Abwicklungsbehörde relevanten Aufsichtsmaßnahmen, die sie einem Institut oder einem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Stellt die FMA fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Voraussetzung in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorliegen oder stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder die in Paragraph 52, genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind, so hat sie diese Feststellung unverzüglich folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. Ziffer 4
      der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Abwicklungsbehörde;
    5. Ziffer 5
      der Oesterreichischen Nationalbank;
    6. Ziffer 6
      der Einlagensicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, wenn dies erforderlich ist, damit die Einlagensicherungseinrichtung ihre Aufgabe erfüllen kann;
    7. Ziffer 7
      der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständige Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung ihre Aufgabe erfüllen können;
    8. Ziffer 8
      der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    9. Ziffer 9
      dem Bundesminister für Finanzen;
    10. Ziffer 10
      sofern das Institut oder das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Titel römisch sieben Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und
    11. Ziffer 11
      dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium.
  4. Absatz 4,Die FMA oder die Abwicklungsbehörde hat bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 3, darauf zu achten, dass die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Verschwiegenheit eingehalten wird. Sie kann hierbei die Übermittlung ganz oder teilweise aufschieben oder eingrenzen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167062