Rechtstracker.at

§ 120 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 12015.08.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 117/2015
§ 12001.01.201514.08.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 117/2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

8. Hauptstück
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Geheimhaltung

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Den in Ziffer eins bis 14 angeführten Personen und Stellen sowie Personen, die bei den in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen tätig sind, ist es untersagt, vertrauliche Informationen offenzulegen oder weiterzugeben:
    1. Ziffer eins
      Der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      dem Bundesministerium für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      dem gemäß diesem Bundesgesetz bestellten vorläufigen Verwalter und Abwicklungsverwalter;
    6. Ziffer 6
      potenziellen Erwerbern, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
    7. Ziffer 7
      Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Berater, Bewertern und anderen von Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden, zuständigen Ministerien oder den unter Ziffer 6, genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten;
    8. Ziffer 8
      Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, BWG;
    9. Ziffer 9
      der Entschädigungseinrichtung gemäß Paragraph 75, WAG 2007;
    10. Ziffer 10
      der für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
    11. Ziffer 11
      anderen am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
    12. Ziffer 12
      einem Brückeninstitut oder einer Abbaueinheit;
    13. Ziffer 13
      sonstigen Personen oder Stellen, die unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen für die gemäß Ziffer eins bis 12 genannten Personen, Stellen oder Behörden erbringen oder erbracht haben;
    14. Ziffer 14
      vor, während und nach ihrer Amtszeit dem höheren Management, den Mitgliedern des Leitungsorgans und sonstigen Mitarbeitern der in den Ziffer eins bis 12 genannten Personen und Stellen oder Behörden.
  2. Absatz 2,Vertrauliche Informationen sind Informationen, die die in Ziffer eins bis 14 genannten Personen und Stellen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Bundesgesetz erhalten haben sowie jedenfalls solche, die aufgrund des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG oder einer sonstigen gesetzlichen Vorschrift oder des Unionsrechts geheim zu halten sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist der Austausch von jeglichen Informationen zwischen Mitarbeitern innerhalb einer der in Ziffer eins bis 11 Stellen jedenfalls zulässig.
  4. Absatz 4,Institute und einer Gruppe angehörige Unternehmen sind verpflichtet, Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne vertraulich zu behandeln; sie dürfen die Sanierungspläne oder Gruppensanierungspläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und Umsetzung des Sanierungsplans oder Gruppensanierungsplans beteiligt sind. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst der Begriff „Gruppe“ auch jene Unternehmen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 einer Gruppe angehören.
  5. Absatz 5,Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gelten die bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei Paragraph 3, Absatz 9, anzuwenden ist.
  6. Absatz 6,Sonstige bundesgesetzliche Bestimmungen über die Weitergabe von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167068