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§ 130 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 159/2015
§ 13001.01.201528.12.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 159/2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den Paragraphen 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines in Österreich zugelassenen Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.
  2. Absatz 2,Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Paragraphen 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den Paragraphen 139 bis 146 zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bewertung gemäß den Paragraphen 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
    2. Ziffer 2
      die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
    4. Ziffer 4
      der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 132 A, b, s, a, t, z, 1 zu leisten hätten;
    5. Ziffer 5
      der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
    6. Ziffer 6
      die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Ziffer 5, aufgebracht werden kann;
    7. Ziffer 7
      den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
    8. Ziffer 8
      den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß Paragraph 128, in Anspruch nehmen können;
    9. Ziffer 9
      einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind; die Abwicklungsbehörde kann den Zeitrahmen verlängern, wenn und insoweit dies erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Grundlage für den in Absatz 3, Ziffer 6, genannten Beitrag hat im Einklang mit Absatz 5, sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
  5. Absatz 5,Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
    2. Ziffer 2
      der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
    3. Ziffer 3
      der Anteil an den Verlusten, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
    4. Ziffer 4
      der Anteil an den Mitteln der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
  6. Absatz 6,Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in Paragraph 128, festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
  7. Absatz 7,Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Absatz 6, aufgenommen wurden, Garantien stellen.
  8. Absatz 8,Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Absatz 2, festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167078