Rechtstracker.at

§ 132 BaSAG

Fassungen
01.01.2015 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 132 heute15.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 117/2015
§ 13201.01.201514.08.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 117/2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, hypothetisch Verluste erlitten hätten.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
  3. Absatz 3,Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, zu leisten.
  4. Absatz 4,Wenn bei der Bewertung gemäß Paragraph 107, festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 108,
  5. Absatz 5,Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Absatz eins, erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, haftet, hat den in Paragraph 57, genannten Bedingungen zu entsprechen.
  7. Absatz 7,Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Absatz eins, ist in Aktiva gemäß Ziffer eins, der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1 BWG zu zahlen.
  8. Absatz 8,Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Einlagensicherungseinrichtung gemäß den Paragraphen 93, ff BWG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 6, der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.
  9. Absatz 9,Die Haftung der Einlagensicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 vH seiner Zielausstattung gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2014/49/EU entspricht.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167080