Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationsordnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 102/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Freigabe oder Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3)Absatz 3,Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5)Absatz 5,Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 56 j, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40167142