Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
der Gruppierung Al-Qaida;
von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Z 1 und 2 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins und 2 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.
Schlagworte
Teilorganisation
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40167166