Rechtstracker.at

§ 3 FinStrZG

Fassungen
30.12.2014 bis 15.05.2018 — BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute16.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 330.12.201415.05.2018 BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.2014BGBl. I Nr. 105/2014

Außerkrafttretensdatum

15.05.2018danach: BGBl. I Nr. 28/2018

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Abschnitt
Grundsätze

Amts- und Rechtshilfe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe auf Grund gesetzlicher Vorschriften, völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu leisten.
  2. Absatz 2,Amtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Abgaben- oder Abgabenstrafverfahren zwischen Finanzstrafbehörden und ausländischen Abgabenbehörden aufgrund der in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Leistung von Amtshilfe das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Rechtshilfe im Sinne des Absatz eins, ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer finanzstrafrechtlichen Angelegenheit zwischen Finanzstrafbehörden und anderen als in Absatz 2, genannten ausländischen Behörden aufgrund der in Absatz eins, genannten Rechtsgrundlagen gewährt wird. Als eine solche ausländische Behörde ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu verstehen.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung günstigerer Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten sowie in anderen Bundesgesetzen nicht entgegen.

Schlagworte

Amtshilfe, Abgabenverfahren

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167176