Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verweigerung der Datenübermittlung
§ 6.Paragraph 6,
Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn Die Datenübermittlung nach Paragraph 5, hat zu unterbleiben, wenn
dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR40167179