Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des automatischen Informationsaustausches
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 380/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen (vgl. § 3).Ist ab dem 1. Jänner 2015 anwendbar und bezieht sich auf Informationen, die Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2014 betreffen vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des § 7 Abs. 1 des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt: Die Übermittlung von Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des EU-Amtshilfegesetzes über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen wird auf folgende Kategorien von Einkünften bzw. Vermögenswerten beschränkt:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40167209