Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
(2)Absatz 2,Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
(3)Absatz 3,Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
(4)Absatz 4,Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten der ordentlichen Mitglieder zu enthalten:
fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
Familienname oder Nachname der oder des Studierenden,
Vorname der oder des Studierenden,
bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)).
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40167321