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§ 19 HSWO 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 13.02.2017 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 1928.03.201909.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 79/2019
§ 1914.02.201727.03.2019 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 1901.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

13.02.2017danach: BGBl. II Nr. 48/2017

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsichtnahme in das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen vor dem letzten Wahltag bis fünf Wochen vor dem ersten Wahltag aufzulegen.
  2. Absatz 2,Aufzulegen ist:
    1. Ziffer eins
      In den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV und
    2. Ziffer 2
      in den Räumen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschulvertretung an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV.
  3. Absatz 3,Während des Zeitraumes gemäß Absatz eins, kann jedes ordentliche Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Einsicht in das jeweilige vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nehmen.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommissionen haben an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und den den Wahlkommissionen zugewiesenen Plakatflächen die Wahlberechtigten fristgerecht auf den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Einsichtnahme hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann beschließen, dass Informationen zur Wahl in elektronischer Form (E-Mail) an alle Wahlberechtigten versandt werden. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist berechtigt, durch Beschluss einen Dienstleister mit der Versendung zu beauftragen.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis, Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167322