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§ 37 HSWO 2014

Fassungen
01.10.2014 bis 13.02.2017 — BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute10.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 106/2021
§ 3714.02.201709.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 48/2017
§ 3701.10.201413.02.2017 BGBl. II Nr. 376/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 376/2014

Außerkrafttretensdatum

13.02.2017danach: BGBl. II Nr. 48/2017

Abkürzung

HSWO 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß Paragraph 10, eingerichteten Unterkommissionen zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, funktionsfähig ist.
  4. Absatz 4,Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167340