Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
6. Abschnitt
Durchführung der Briefwahl
Stimmabgabe nach ausgestellter Wahlkarte
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wurde eine Wahlkarte von einer oder einem Wahlberechtigten beantragt und an diese oder diesen versandt oder von dieser oder diesem bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeholt, ist eine persönliche Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung nur unter Abgabe dieser Wahlkarte möglich.
(2)Absatz 2,Die Studienvertretung muss persönlich vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission gewählt werden.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40167354