Rechtstracker.at

§ 32 AIFMG

Fassungen
03.07.2015 bis 20.07.2019 — BGBl. I Nr. 98/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 3211.12.202119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 3221.07.201910.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 3203.07.201520.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2014
§ 3222.07.201302.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

03.07.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019danach: BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann entweder direkt oder indirekt über eine Zweigniederlassung
    1. Ziffer eins
      EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwalten, sofern die Konzession den AIFM zu der Verwaltung dieser Art von AIF berechtigt, oder
    2. Ziffer 2
      in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erbringen, sofern die Konzession den AIFM dazu berechtigt.
  2. Absatz 2,Ein AIFM, der erstmals beabsichtigt, Tätigkeiten oder Dienstleistungen gemäß Absatz eins, zu erbringen, hat der FMA dies anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      den Mitgliedstaat, in dem er EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten oder Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu erbringen beabsichtigt,
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen oder welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2, folgende Informationen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung;
    2. Ziffer 2
      die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können; und
    3. Ziffer 3
      die Namen und die Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
  4. Absatz 4,Die FMA hat binnen eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 2, oder binnen zwei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3, die vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM zu übermitteln. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Unterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit der Erbringung der Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
  6. Absatz 6,Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 3, übermittelten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem AIFM unverzüglich die Durchführung der Änderungen zu untersagen. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß Paragraphen 56, f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Das in Absatz 2, genannte Anzeigeschreiben des AIFM, gegebenenfalls die in Absatz 3, übermittelten Angaben sowie die in Absatz 6, genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (Paragraph 7 b, Absatz eins, KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40167401