Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196aParagraph 196 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28
Text
Wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit
§ 196a.Paragraph 196 a,
(1)Absatz eins,Die Posten des Jahresabschlusses sind unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle oder der betreffenden Vereinbarungen zu bilanzieren und darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
NOR40167593