Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 32
Text
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.Paragraph 207,
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Dokumentnummer
NOR40167599