Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2015Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 44dArtikel 8, Paragraph 44 d
Text
§ 44d.Paragraph 44 d,
Die Oesterreichische Nationalbank kann für die Übermittlung von Meldungen, die ihr aufgrund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes oder aufgrund eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder einer Verordnung einer Bundesbehörde zu übermitteln sind, den Meldern ein Datenmodell zur Verfügung stellen, welches geeignet ist, den Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen. Das Datenmodell sowie seine technischen Spezifikationen sind auf den Seiten der Oesterreichischen Nationalbank im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40167809