Rechtstracker.at

§ 36 MEG

Fassungen
14.01.2015 bis 13.04.2021 — BGBl. I Nr. 10/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 3614.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 3614.01.201513.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 3631.12.201013.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3625.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 3620.08.199424.05.2002 § → § BGBl. Nr. 636/1994
§ 3625.04.199219.08.1994 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 3614.04.197324.04.1992 BGBl. Nr. 174/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 10/2015

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021danach: BGBl. I Nr. 66/2021

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweiligen Messgerätes heißt Nacheichung.
  3. Absatz 3,Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen und dem allenfalls in Eichvorschriften vorgesehenen Präzisionszeichen. Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Ersteichung kann durch die Feststellung der Konformität nach einem Verfahren gemäß Paragraph 18, Ziffer 4,, das der Ersteichung entspricht, ersetzt werden.
  5. Absatz 5,Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40167930