Rechtstracker.at

§ 62 MEG

Fassungen
14.01.2015 bis 13.04.2021 — BGBl. I Nr. 10/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 6214.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 6214.01.201513.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 10/2015
§ 6231.12.201013.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 6225.05.200230.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 85/2002
§ 6201.01.199324.05.2002 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 6218.11.195031.12.1992 BGBl. Nr. 152/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 10/2015

Außerkrafttretensdatum

13.04.2021danach: BGBl. I Nr. 66/2021

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Soweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Paragraph 60, tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jährlich ein Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form vorzulegen und ihm jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Paragraph 60, kann gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß Paragraph 60, auch Verwaltungseinrichtungen übertragen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat das Recht, die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  3. Absatz 3,Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Aus den Einnahmen sind die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen.
  5. Absatz 5,Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des physikalischtechnischen Prüfdienstes entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
  6. Absatz 6,Die Leitung des physikalisch-technischen Prüfdienstes hat der Leiter des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder ein von ihm bestellter Leiter des physikalisch-technischen Prüfdienstes.

Schlagworte

Vermögensverwaltung, Personalverwaltung

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40167940