Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25bParagraph 25 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Richtlinien für die Gewährung der Beihilfen
§ 25b.Paragraph 25 b,
Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die vom Bundeskanzler zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
Gegenstand der Beihilfen;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen;
Ausmaß und Art der Beihilfen;
Verfahren zur Gewährung der Beihilfen
Ansuchen (Art. Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),Ansuchen ("Art". Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
Einstellung und Rückforderung der Beihilfe;
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40168070