Rechtstracker.at

§ 340 GewO 1994

Fassungen
27.03.2015 bis 29.06.2015 — BGBl. I Nr. 18/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 340 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 66/2025
§ 34030.06.201531.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 48/2015
§ 34027.03.201529.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 18/2015
§ 34027.02.200826.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 42/2008
§ 34001.08.200226.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2002
§ 34001.07.199731.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 63/1997
§ 34001.07.199630.06.1997 § → § BGBl. I Nr. 10/1997
§ 34019.03.199430.06.1996 BGBl. Nr. 194/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 340

Inkrafttretensdatum

27.03.2015BGBl. I Nr. 18/2015

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015danach: BGBl. I Nr. 48/2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 340,

  1. Absatz eins,Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
  2. Absatz 2,Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
  3. Absatz 3,Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40168104