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§ 118a UG

Fassungen
14.01.2015 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 21/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118a heute01.05.2024 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 118a01.10.202130.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2021
§ 118a14.01.201530.09.2021 BGBl. I Nr. 21/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 a

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 21/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021danach: BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Bauleitplan

Paragraph 118 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat einen gesamtösterreichischen Bauleitplan, der in bis zu drei getrennte Planungsregionen gegliedert sein kann, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen. Der Bauleitplan ist zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Bauleitplan hat alle Immobilienprojekte der Universitäten, insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen, jeweils mit den entsprechenden Investitionskosten einschließlich Erstausstattung bzw. Neueinrichtung und sonstigen Einmalkosten sowie sämtliche Folgekosten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, deren finanzielle Bedeutung jenen Wert nicht übersteigt, ab dem gemäß der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen wäre.
  4. Absatz 4,Die Universitäten haben ihre mittelfristig geplanten Immobilienprojekte der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekanntzugeben. Jedes Immobilienprojekt ist von der betreffenden Universität unter Anwendung von Berechnungsgrundlagen, die in der Projektbeschreibung offenzulegen sind, finanziell zu bewerten.
  5. Absatz 5,Über die Aufnahme eines Immobilienprojekts in den Bauleitplan entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Vorlage einer Projektbeschreibung durch die betreffende Universität. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, auch über Planungsregionen hinweg, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

Schlagworte

Generalsanierung

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168202