Rechtstracker.at

§ 32 TDBG 2012

Fassungen
14.01.2015 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 17/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 3201.09.202529.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 3225.07.202531.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 3228.08.202424.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 3231.12.202327.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 3201.01.202030.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 3207.11.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 3225.05.201806.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 3231.12.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 3229.12.201530.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3214.01.201528.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 17/2015
§ 3215.11.201213.01.2015 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

14.01.2015BGBl. I Nr. 17/2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 163/2015

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

6. Abschnitt
Datenanzeige

Transparenzportalabfrage

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 13,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
    1. Ziffer eins
      Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
    2. Ziffer 2
      Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,;
    3. Ziffer 3
      das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Leistungsempfängers und
    4. Ziffer 4
      das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Leistungsempfängers.
  2. Absatz 2,Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Absatz eins, im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden, sind das Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, dieser Person anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 13,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
  4. Absatz 4,Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
  5. Absatz 5,Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur unter der Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz 5, erfolgen.
  6. Absatz 6,Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2015 die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten, wenn diese Einsicht zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder auf landesgesetzlicher Grundlage erforderlich ist und sich die Berechtigung zur Einsicht aufgrund eines Landesgesetzes und aus der Kategorisierung ergibt. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (Paragraph 2, Ziffer 4,) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nur unter der Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz 5, erfolgen.
  7. Absatz 7,Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle oder deren Dienstleister im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
  8. Absatz 8,Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
  9. Absatz 9,Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
  10. Absatz 10,Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40168213