Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 139.Paragraph 139,
§ 121 und § 122 sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. § 119 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse IV 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV nach § 118 Abs. 5 der Betrag von 2 389 Euro. Paragraph 121 und Paragraph 122, sind auf Wachebeamtinnen und Wachebeamte anzuwenden. Paragraph 119, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die kleine Daz bei einer Wachebeamtin oder einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 in der Dienstklasse römisch vier 61 Euro beträgt und die große Daz 122 Euro. Weiters tritt beim Gehalt der Wachebeamtin oder des Wachebeamten an die Stelle des Betrages für die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch vier nach Paragraph 118, Absatz 5, der Betrag von 2 389 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR40168477