Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis IIIDienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 198.Paragraph 198,
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt: Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe römisch eins, römisch zwei oder römisch drei gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
| Euro |
kleine Daz | 99 |
große Daz | 397 |
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40168563