Rechtstracker.at

§ 27 LLDG 1985

Fassungen
12.02.2015 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 32/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 168/2020
§ 2712.02.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 2701.09.198511.02.2015 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. I Nr. 32/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 168/2020

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Im Falle der Verhinderung des Leiters wird er - sofern nicht ein Lehrer von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
  2. Absatz 2,Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Lehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
  3. Absatz 3,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

Anmerkung

Die Verwendungsgruppenbezeichnung wird der üblichen Schreibweise (z.B. statt „L 2 a 2“ richtig „L 2a 2“) angepaßt.

Schlagworte

Schulleiter, Abwesenheit des Leiters, Entbindung

Im RIS seit

13.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40168586