Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 8 zu §§ 41, 42, 42a, 43 und 43azu Paragraphen 41, 42, 42 a, 43 und 43 a
Strahlenschutzausbildung
A. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und ZahnmedizinA. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Human- und Zahnmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
Grundlagen der Strahlenbiologie
Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
Grundlagen des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Ärztliche und physikalische Kontrolle
Strahlenunfälle, Erste Hilfe
Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Therapie
Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
Umschlossene radioaktive Stoffe
Kalibrierung von Strahlenquellen
Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren
Ermittlung der Strahlenexposition
Schutz des Patienten bei Therapieverfahren
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
B. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der VeterinärmedizinB. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 41, in der Veterinärmedizin
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
Grundlagen der Strahlenbiologie
Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
Grundlagen des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Ärztliche und physikalische Kontrolle
Strahlenunfälle, Erste Hilfe
Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, 3, oder 4
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik
Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.
Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
Röntgeneinrichtungen für Therapie
Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
Umschlossene radioaktive Stoffe
Kalibrierung von Strahlenquellen
Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition
Schutzmaßnahmen bei Therapie
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle
C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42aC. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraphen 42 und 42 a
Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte
Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Grundlagen des Strahlenschutzes
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Ärztliche und physikalische Kontrolle
Strahlenunfälle, Erste Hilfe
Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Ziffer 2, oder 3.
Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse
Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht
Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
Strahlenexposition von Personen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle
Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
Anwendung offener radioaktiver Stoffe
Strahlenexposition von Personen
Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe
Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen
Qualitätssicherungsmaßnahmen
Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle
Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Ziffer 2, eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen
Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen
D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43D. Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 43
Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:
Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
Grundlagen des Strahlenschutzes
Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
Umgang mit radioaktiven Stoffen
Umgang mit radioaktivem Abfall
nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
Strahlen- und Emissionsüberwachung
Schlagworte
Humanmedizin, Personenbestimmung, Untersuchungsverfahren, Forschungsreaktor
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
NOR40168877