Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankensanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung sind
Unternehmen der Kategorie 1:
Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt;Institute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt;
EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oderEU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.
Unternehmen der Kategorie 2:
Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitInstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt;
EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweitEU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht der Kategorie 1 zuzuordnen sind, soweitZentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht der Kategorie 1 zuzuordnen sind, soweit
die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
das Auslandsgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
das Interbankgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
Unternehmen der Kategorie 3:
Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40168908