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§ 2 BaSaPV

Fassungen
17.02.2015 bis 14.04.2016 — BGBl. II Nr. 25/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 98/2025
§ 215.04.201628.05.2025 § → § BGBl. II Nr. 76/2016
§ 217.02.201514.04.2016 BGBl. II Nr. 25/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankensanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2015BGBl. II Nr. 25/2015

Außerkrafttretensdatum

14.04.2016danach: BGBl. II Nr. 76/2016

Abkürzung

BaSaPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    Unternehmen der Kategorie 1:
    1. Litera a
      Institute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. Litera b
      EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
    3. Litera c
      Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.
  2. Ziffer 2
    Unternehmen der Kategorie 2:
    1. Litera a
      Institute gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
      1. Sub-Litera, a, a
        deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
      2. Sub-Litera, b, b
        deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
      3. Sub-Litera, c, c
        deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt;
    2. Litera b
      EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 84, BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
      1. Sub-Litera, a, a
        die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
      2. Sub-Litera, b, b
        das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
      3. Sub-Litera, c, c
        das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
    3. Litera c
      Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet und nicht der Kategorie 1 zuzuordnen sind, soweit
      1. Sub-Litera, a, a
        die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Artikel 113, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
      2. Sub-Litera, b, b
        das Auslandsgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
      3. Sub-Litera, c, c
        das Interbankgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
  3. Ziffer 3
    Unternehmen der Kategorie 3:
    1. Litera a
      Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
    2. Litera b
      EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz eins, verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
    3. Litera c
      Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20009093

Dokumentnummer

NOR40168908