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Fassungen
ab 01.01.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 68/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2015

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Erlöschen der Konzession

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
    1. Ziffer eins
      deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen wurde oder deren Betrieb seit mehr als sechs Monaten eingestellt ist,
    2. Ziffer 2
      auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
    3. Ziffer 3
      deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
  2. Absatz 2,Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaats.
  3. Absatz 3,Die Konzession eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
  4. Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben das Eintreten der in Absatz eins, bezeichneten Umstände unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
  5. Absatz 5,Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession nach Absatz eins, Ziffer eins, und 2 darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
  6. Absatz 6,Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
  7. Absatz 7,Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Paragraph 283, ist anzuwenden.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168933